Berufsbildungsfonds gemäss Art. 60 BBG
Das Berufsbildungsgesetz (BBG) sieht in Art. 60 die Möglichkeit vor, dass der Bundesrat Berufsbildungsfonds von Organisationen der Arbeitswelt auf deren Antrag hin für eine Branche allgemein verbindlich erklären kann. Damit werden alle Betriebe einer Branche zu angemessenen Solidaritätsbeiträgen für die Berufsbildung verpflichtet.
Berufsbildungsfonds gemäss BBG sind branchenmässig ausgerichtet. Die Gelder werden innerhalb einer Branche erhoben und für die Förderung der Berufsbildung branchenbezogen eingesetzt (Entwicklung von Bildungsangeboten, Organisation von Kursen und Qualifikationsverfahren, Berufswerbung usw.).
Mit dem allgemein verbindlichen Berufsbildungsfonds werden die Lasten der Berufsbildung gerechter verteilt. Gemäss Bundesratsbeschluss, sind alle Betriebe der Branche, nicht nur jene des SVK, zu Beiträgen an den Berufsbildungsfonds verpflichtet. Der Fonds dient der Finanzierung von Leistungen im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung der Kältebranche.
Jahresbeitrag für den Berufsbildungsfonds - Berechnungsbasis
Beitragsberechnung | Jahresbeitrag |
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a. Beitrag pro Betrieb oder Betriebsteil | CHF 200.00 |
b. Beitrag pro branchenspezifischen Mitarbeiter | CHF 50.00 |
Der BBF-Beitrag ist jährlich zu entrichten. Die Kassenführung ist von jener des SVK klar getrennt, ebenso die jährliche Revision. Das erlaubt den Behörden jederzeit eine Überprüfung der Einhaltung der Vorgaben.
Fragen zur Berufsbildung? In den Frequently Asked Questions (FAQ) finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. Falls Ihre Anfrage über die FAQ nicht beantwortet wird, können sich gerne via E-Mail an info@svk.ch oder an unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Geschäftsstelle wenden.
Reglement über den Berufsbildungsfonds SVK
Deklarationsformular (ausfüllbar, mit lokalem PDF-Reader öffnen)